BEI DER ERFÜLLUNG DER LICHTPFLICHT
MITTEILUNG ÜBER DIE EINZUHALTENDEN VERFAHREN UND GRUNDSÄTZE
Zweck und Umfang
ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieses Kommuniqués besteht darin, die Verfahren und Grundsätze festzulegen, die im Rahmen der Offenlegungspflicht zu befolgen sind, die von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder befugten Personen gemäß Artikel 10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen ist Nr. 6698 vom 24.3.2016.
Ausruhen
ARTIKEL 2 – (1) Dieses Kommuniqué wurde auf der Grundlage von Artikel 22 Unterabsätze (e) und (g) des ersten Absatzes des Gesetzes Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten erstellt.
Definitionen
ARTIKEL 3 – (1) In diesem Kommuniqué;
a) Empfängergruppe: Die Kategorie der natürlichen oder juristischen Person, an die personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden,
b) Relevante Person: Die reale Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
c) Gesetz: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten vom 24.3.2016 mit der Nummer 6698,
ç) Vorstand: Vorstand für den Schutz personenbezogener Daten,
d) Institution: Datenschutzbehörde,
e) Register: Das von der Präsidentschaft geführte Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
f) Datenaufzeichnungssystem: Jede Umgebung, in der personenbezogene Daten vollständig oder teilweise automatisiert oder mit nichtautomatischen Mitteln verarbeitet werden, sofern sie Teil eines Datenaufzeichnungssystems sind,
g) Datenverantwortlicher: Die natürliche oder juristische Person, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenaufzeichnungssystems verantwortlich ist,
ğ) Vertreter der Datenverantwortlichen: Juristische Person oder juristische Person mit Wohnsitz in der Türkei, die befugt ist, Datenverantwortliche, die nicht in der Türkei ansässig sind, in den Angelegenheiten zu vertreten, die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über das Register der Datenverantwortlichen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30 /12/2017 und nummeriert 30286. Natürliche Person, Staatsbürger der Republik Türkei
bedeutet.
(2) Für Definitionen, die nicht in diesem Kommuniqué enthalten sind, gelten die Definitionen des Gesetzes.
Umfang der Informationspflicht
ARTIKEL 4 – (1) Gemäß Artikel 10 des Gesetzes; Bei der Erfassung personenbezogener Daten sollten die Datenverantwortlichen oder von ihnen autorisierte Personen informiert werden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung sollten die von den Datenverantwortlichen oder autorisierten Personen zu machenden Informationen mindestens die folgenden Themen umfassen:
a) Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
c) An wen und zu welchem Zweck personenbezogene Daten übermittelt werden können,
ç) Methode und Rechtsgrund für die Erhebung personenbezogener Daten,
d) Andere Rechte der betroffenen Person, wie in Artikel 11 des Gesetzes aufgeführt.
Verfahren und Grundsätze
ARTIKEL 5 – (1) Die unten aufgeführten Verfahren und Grundsätze müssen bei der Erfüllung der Informationspflicht durch Verwendung physischer oder elektronischer Medien wie mündlich, schriftlich, Audioaufzeichnung, Call Center durch den Datenverantwortlichen oder die von ihm bevollmächtigte Person eingehalten werden ihn:
a) In allen Fällen, in denen personenbezogene Daten aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person oder anderer Verarbeitungsbedingungen im Gesetz verarbeitet werden, muss die Informationspflicht erfüllt werden.
b) Wenn sich der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ändert, muss die Informationspflicht für diesen Zweck vor der Datenverarbeitung erfüllt werden.
c) Werden personenbezogene Daten in verschiedenen Einheiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu unterschiedlichen Zwecken verarbeitet, ist die Informationspflicht für jede Einheit gesondert zu erfüllen.
ç) Besteht eine Registrierungspflicht beim Register, müssen die der betroffenen Person im Rahmen der Informationspflicht zu übermittelnden Informationen mit den gegenüber dem Register bekannt gegebenen Informationen vereinbar sein.
d) Die Erfüllung der Informationspflicht ist nicht von der Anfrage des Betroffenen abhängig.
e) Der Nachweis über die Erfüllung der Informationspflicht gehört dem Verantwortlichen.
f) Für den Fall, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt, müssen die Pflichten zur Offenlegung und Einholung der ausdrücklichen Einwilligung gesondert erfüllt werden.
g) Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Offenlegungspflicht offengelegt werden sollen, muss spezifisch, klar und rechtmäßig sein. Bei der Erfüllung der Informationspflicht sollten keine allgemeinen und ungenauen Ausdrücke verwendet werden. Äußerungen, die zu der Annahme führen, dass personenbezogene Daten möglicherweise für andere Zwecke verarbeitet werden, die möglicherweise auf der Tagesordnung stehen, sollten nicht verwendet werden.
ð) Die im Rahmen der Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person zu erteilende Mitteilung hat in einer verständlichen, klaren und einfachen Sprache zu erfolgen.
h) Mit „Rechtsgrund“ in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe ç des Gesetzes sind die Bedingungen der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 und 6 des Gesetzes im Rahmen der Informationspflicht gemeint. Bei der Erfüllung der Informationspflicht muss der Rechtsgrund eindeutig angegeben werden.
ı) Im Rahmen der Offenlegungspflicht sind der Zweck der Übermittlung personenbezogener Daten und die zu übermittelnden Empfängergruppen anzugeben.
i) Im Rahmen der Offenlegungspflicht sollte klar angegeben werden, ob die personenbezogenen Daten vollständig oder teilweise automatisch oder durch nicht-automatische Verfahren erhoben werden, sofern sie Teil des Datenerfassungssystems sind.
j) Bei der Erfüllung der Informationspflicht sollten keine unvollständigen, irreführenden und unrichtigen Informationen aufgenommen werden.
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
ARTIKEL 6 – (1) Falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden;
a) Innerhalb einer angemessenen Frist ab der Erhebung personenbezogener Daten,
b) Falls die personenbezogenen Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden, bei der ersten Kommunikation,
c) Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten.
Die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person muss erfüllt werden.
Gewalt
ARTIKEL 7 – (1) Dieses Kommuniqué tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 8 – (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Präsidenten der Datenschutzbehörde ausgeführt.